Dies muss verneint werden, da die angeordnete Blutentnahme bereits erfolgte (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 87 vom 13. Juni 2018, auch zum Folgenden). Ausnahmsweise wird das aktuelle Interesse indes bejaht, wenn vom Beschwerdeführer ein das Verfahren beeinflussender Nachteil (z.B. Beweisverwertungsverbot) geltend gemacht wird oder sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Dies ist vorliegend beides nicht der Fall.