BK 14 7 vom 19. Februar 2014 E. 2.2 und BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit der erfolgten Blutprobe rügt, stellt sich die Frage, ob sein Interesse an der Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Verfügung noch aktuell ist. Dies muss verneint werden, da die angeordnete Blutentnahme bereits erfolgte (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 87 vom 13. Juni 2018, auch zum Folgenden).