382 Abs. 1 StPO). Soweit der Beschwerdeführer das Fahren in fahrunfähigem Zustand bestreitet, einen unverhältnismässigen Polizeieinsatz rügt und überdies sinngemäss eine finanzielle Entschädigung verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer durch das Anfechtungsobjekt (Anordnung einer Blutprobe) verbindlich definiert und beschränkt wird. 3.2 Das Rechtsschutzinteresse beziehungsweise die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde somit grundsätzlich nicht zur Verfügung.