2. Der Beschwerdeführer macht geltend was folgt: Der Straftatbestand des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand wird bestritten. Es ist richtig, dass der Beschuldigte vorher gefahren ist, um Einkäufe zu tätigen, dies jedoch in absolut nüchternem Zustand. Vorgängig fand noch ein Gespräch mit Herrn B.________ statt, der dies bestätigen kann. Es ist richtig, dass beim Einkauf auch eine Flasche Wodka dabei war. Nach dem Einkauf hat der Beschuldigte sein Auto in der Waschanlage der Garage C.________ gewaschen. Die Einfahrt in diese Anlage ist nicht ganz einfach dürfte für einen alkoholisierten Fahrer einiges abverlangen.