Gegen die Anordnung der Blutprobe erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Eingang Beschwerdekammer: 29. September 2020) Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).