1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird dringend verdächtigt, am 15. September 2020 ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand geführt zu haben. Am selben Tag verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mündlich, dass beim Beschwerdeführer eine Blutprobe angeordnet werde. Die Blutentnahme wurde alsdann durchgeführt. Am 17. September 2020 verurkundete die Staatsanwaltschaft die mündliche Verfügung nachträglich. Gegen die Anordnung der Blutprobe erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Eingang Beschwerdekammer: 29. September 2020) Beschwerde.