Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 402 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Untersuchung von Personen Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 17. September 2020 (O 20 10576) Erwägungen: 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird dringend verdächtigt, am 15. September 2020 ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand geführt zu haben. Am selben Tag verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mündlich, dass beim Beschwerdeführer eine Blutprobe ange- ordnet werde. Die Blutentnahme wurde alsdann durchgeführt. Am 17. September 2020 verurkundete die Staatsanwaltschaft die mündliche Verfügung nachträglich. Gegen die Anordnung der Blutprobe erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Eingang Beschwerdekammer: 29. September 2020) Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen ei- ner Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 2. Der Beschwerdeführer macht geltend was folgt: Der Straftatbestand des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand wird bestritten. Es ist richtig, dass der Beschuldigte vorher gefahren ist, um Einkäufe zu tätigen, dies jedoch in absolut nüchternem Zustand. Vorgängig fand noch ein Gespräch mit Herrn B.________ statt, der dies bestätigen kann. Es ist richtig, dass beim Einkauf auch eine Flasche Wodka dabei war. Nach dem Einkauf hat der Beschuldigte sein Auto in der Waschanlage der Garage C.________ gewaschen. Die Einfahrt in diese Anlage ist nicht ganz einfach dürfte für einen alkoholisierten Fahrer einiges abverlan- gen. Zu Hause hat der Beschuldigte sein Auto vor dem Carport abgestellt um dieses zu trocknen und die Scheiben zu reinigen. Bei dieser Tätigkeit wurde dann die Flasche geöffnet und daraus getrunken. Es wurden auch die Scheiben innen gereinigt, was zweifelsohne bedingt, ins Auto einzusteigen, dabei wurde wiederum getrunken. Dabei kam es beim Angeschuldigten zu einen „Filmriss". Was genau passiert, weiss er nur noch in Sequenzen. Wieso […] plötzlich die Polizei da war, ist bis heute nicht klar, zumal auf dem Handy des Beschuldigten kein Anruf an die Polizei registriert ist. In der Folge kam es zu einem unschönen und unverhältnismässigen Zugriff der Polizeibeamten. Es ist richtig, dass sich der Beschuldigte gewehrt hat, aber in Anbetracht von drei Beamten in Vollmontur auch verständlich. Für ein verhältnismässiges banales Delikt, das nicht einmal erwiesen war, hat die Staatsgewalt da wohl mit Kanonen auf die berühmten Spatzen geschossen. Fazit des unverhältnismässigen Einsat- zes: Zerschundene Hand- und Fussgelenke durch extrem eng zugeklinkte Hand- und Fussfesseln [;] bis heute noch kein Gefühl in den Hand- und Fussrücken und Fingern [;] blaue Flecken am ganzen Körper und ein zerrissenes T-Shirt [;] blockierte Schultergelenke [;] Anheben der Arme nur bis halber Höhe – Zwangsbiegen durch die Handschellen. Zudem ist der Beschuldigte traumatisiert, leidet unter Angstzuständen, Schlaflosigkeit und muss Medikamente einnehmen. Der Beschuldigte wurde per FU in die Klinik E.________ eingewiesen und somit aus seinem sozialen und beruflichen Umfeld isoliert. Da der Beschuldigte selbständig erwerbend ist, entstehen auch empfindliche finanzielle Probleme. Schlussendlich protestiert der Beschuldigte in aller Form gegen ein solch unverhältnismässiges Vor- gehen der Staatsgewalt gegen einen Bürger dieses Landes. Er entschuldigt sich jedoch auch für alle Beleidigungen gegenüber den diensthabenden Polizisten. […] 3. 3.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312]), Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG, BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 2 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrG OG; BSG 162.11]. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Soweit der Beschwerdeführer das Fahren in fahrunfähigem Zustand bestreitet, ei- nen unverhältnismässigen Polizeieinsatz rügt und überdies sinngemäss eine finan- zielle Entschädigung verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer durch das Anfechtungsobjekt (An- ordnung einer Blutprobe) verbindlich definiert und beschränkt wird. 3.2 Das Rechtsschutzinteresse beziehungsweise die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde somit grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, und dient damit der Prozessökonomie (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozess- stadium nicht mehr korrigiert werden kann, was beispielsweise der Fall ist, wenn sich die Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer schon abge- schlossenen Hausdurchsuchung richtet (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2). Aufgrund dessen tritt die Be- schwerdekammer in Strafsachen gemäss konstanter Praxis auf die Beschwerde ohne aktuelles Rechtsschutzinteresse nicht ein, es sei denn, es wird ein das Ver- fahren beeinflussender Nachteil (z.B. Beweisverwertungsverbot) geltend gemacht oder es stellt sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. etwa Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 493 vom 9. März 2017 E. 2.2; BK 15 216 vom 28. September 2015 E. 2.2; BK 14 7 vom 19. Februar 2014 E. 2.2 und BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit der erfolgten Blutprobe rügt, stellt sich die Frage, ob sein Interesse an der Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Verfügung noch aktuell ist. Dies muss verneint werden, da die angeordnete Blutentnahme bereits erfolgte (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 87 vom 13. Juni 2018, auch zum Folgenden). Ausnahmsweise wird das ak- tuelle Interesse indes bejaht, wenn vom Beschwerdeführer ein das Verfahren be- einflussender Nachteil (z.B. Beweisverwertungsverbot) geltend gemacht wird oder sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Dies ist vorliegend beides nicht der Fall. Selbst wenn aus der Laienbeschwerde sinngemäss herausgelesen werden könnte, dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Blutentnahme mit Blick auf die spätere Verwertbarkeit im Verfahren anficht, so hätte dieser die Entfernung von Beweisen in einem ersten Schritt bei der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft beantragen müssen. Erst ein abschlägiger Entscheid der Staatsanwaltschaft wäre beschwerdefähig. Gemäss dem zitierten Leitentscheid entscheidet die Beschwerdekammer aber ausnahmsweise direkt über die Verwertbarkeit, wenn die Sach- und Rechtslage klar ist. Davon kann vorliegend mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen aus- gegangen werden, weshalb ausnahmsweise auf das Vorliegen eines aktuellen 3 Rechtsschutzinteresses verzichtet und auf die Beschwerde insoweit eingetreten wird. 4. 4.1 Die Anordnung einer Blutprobe muss sich auf einen hinreichenden Tatverdacht stützen und verhältnismässig sein (Art. 197 i.V.m. Art. 251 f. StPO). Der hinrei- chende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer am 15. September 2020 eine Wi- derhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand begangen haben könnte, ergibt sich aus dem Umstand, dass bei ihm gestützt auf einen begründeten Verdacht eine Atemalkoholprobe durchgeführt wurde, welche ein Resultat von 0.99 mg/l ergab (vgl. «Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit» vom 15. September 2020: Gab an, seinen PW nicht mehr parkieren zu können, da er zu betrunken sei.; siehe auch die Begründung der ange- fochtenen Verfügung: Nachtrunk; nachdem ein Mann bei der Polizei angerufen hatte um zu de- ponieren, dass er Hilfe beim Einparkieren benötige, da er betrunken sei, rückte die Polizei aus. Der Atemalkoholtest fiel mit 0,99 mg/l positiv aus; A.________ führte jedoch aus, er habe zuerst das Auto parkiert und danach habe er sich ins Auto gesetzt und Wodka konsumiert.). 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss die Verhältnismässigkeit der Mass- nahme, indem er ausführt, die «Staatsgewalt» habe mit Kanonen auf die «berühm- ten Spatzen» geschossen. Gemäss Art. 55 Abs. 3bis des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) darf ei- ne Blutentnahme dann angeordnet werden, wenn sich die Durchführung einer Atemalkoholprobe als unmöglich erweist oder nicht geeignet ist, um die Widerhand- lung festzustellen. Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 der Strassenverkehrskon- trollverordnung (SKV; SR 741.013) ist eine Blutprobe zum Nachweis von Alkohol dann anzuordnen, wenn das Resultat einer Atemalkoholprobe mit einem Testgerät über den Werten liegt, die unterschriftlich anerkannt werden können, und keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Der beim Beschwerdeführer durchgeführte Atemalkoholtest mit einem sogenannten Atemalkoholtestgerät fiel – wie bereits er- wähnt – mit 0,99 mg/l positiv aus. Das Resultat lag deutlich über dem Wert, der vom Beschwerdeführer schriftlich hätte anerkannt werden können (Art. 11 Abs. 3 Bst. c SKV), sodass auf eine zweite Messung mit einem Testgerät verzichtet wer- den konnte. Wie sich aus dem Polizeiprotokoll ergibt, wurde keine Atemalkoholpro- be mit einem sogenannten Atemalkoholmessgerät durchgeführt, weshalb die er- folgte Blutentnahme und -auswertung angeordnet werden durfte. Eine mildere Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, evtl. des Nachtrunks, stand nicht zur Verfügung, woran wie gezeigt der Umstand nichts ändert, dass vor der Blutent- nahme bereits eine Atemalkoholmessung mit einem Testgerät durchgeführt worden war. 5. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist we- gen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin D.________ (per A-Post) Bern, 2. Oktober 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG 5