11. Der Beschuldigte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen, weshalb ihm keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sein können. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.