_ hinreichend erstellt. Dieses Beweisergebnis steht auch mit seinen Ausführungen in der Beschwerde, wonach er an den linken Fahrbahnrand habe ausweichen wollen, und seinen eigenen Angaben direkt nach dem Vorfall (die er gemäss Unfallaufnahmeprotokoll in der Woche nach dem Unfall nochmals durchlesen konnte und für richtig befand) grösstenteils im Einklang. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern weitere Befragungen am Ergebnis, wonach dem Beschuldigten keine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden kann, etwas ändern würden. Den Beweisanträgen wird daher nicht stattgegeben.