__, des Beschuldigten und von sich selber. Mit diesem Antrag ist er nicht zu hören. Die entscheidende Tatsache, nämlich, dass der Beschwerdeführer selber mit seinem Fahrrad regelwidrig die Gegenfahrbahn befuhr, ist durch die vorhandenen Beweismittel, insbesondere den Bericht des UTD vom 5. November 2019 und die Angaben des Zeugen G.________ hinreichend erstellt.