Das Verhalten des Beschwerdeführers drängt ein allfällig unterlassenes Blinken des Beschuldigten in den Hintergrund, womit die Adäquanz zu verneinen ist. Auch wäre die Kollision vermutlich nicht vermeidbar gewesen, da der Beschwerdeführer eben bereits vor dem Abbiegen des Autos auf dessen Spur gewechselt hatte. Alles in allem kann dem Beschuldigten demzufolge keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit, wie sie der Tatbestand von Art. 125 StGB verlangt, vorgeworfen werden. 8.3 «Zur gehörigen Erhärtung des Tatsachenfundaments» beantragt der Beschwerdeführer Befragungen des Zeugen G.________, des Beschuldigten und von sich selber.