Diese Überlegungen überzeugen. Für den Beschuldigten fehlt es somit an der Vorhersehbarkeit und der Vermeidbarkeit der Kollision. Unabhängig davon, ob er den Blinker gesetzt hatte oder nicht, musste er schlechthin nicht damit rechnen, dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Linksabbiegemanöver frontal auf die Gegenfahrbahn, wo er nichts zu suchen hatte, begeben würde. Das Verhalten des Beschwerdeführers drängt ein allfällig unterlassenes Blinken des Beschuldigten in den Hintergrund, womit die Adäquanz zu verneinen ist.