Sowohl das Fahrrad als auch das Auto fuhren mit langsamer Geschwindigkeit. Der Beschwerdeführer hätte somit einfach abbremsen können, als er das fahrende Auto bemerkte. Dies war aber nicht einmal nötig, blieb A.________ beim Abbiegen doch stets auf seiner eigenen Fahrspur. Somit hätte dieses Manöver für B.________ gar keine Kollisionsgefahr beinhaltet, wenn dieser wie behauptet nur auf seiner eigenen Fahrbahnhälfte eingespurt gewesen wäre. In diesem Fall hätte für B.________ auch nie Anlass bestanden, derart weit nach links auszuweichen. Eine Kollisionsgefahr und damit Grund, nach links auszuweichen, ist eben nur dann plausibel, wenn sich B.______