6 Selbst wenn dem Beschuldigten eine fehlende Richtungsanzeige nachgewiesen werden könnte, liesse sich damit jedoch kein Fahrlässigkeitsdelikt begründen. Es kann in diesem Zusammenhang integral auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden: «Auch diese nachträglich eingebrachte Variante erklärt jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb sich B.________ derart weit in die Fahrspur von A.________ begab. Sowohl das Fahrrad als auch das Auto fuhren mit langsamer Geschwindigkeit.