Der Beschwerdeführer demgegenüber machte erstmals in der schriftlichen Eingabe seines Anwalts vom 18. November 2019 geltend, der Beschuldigte habe nicht geblinkt. Ob sich der Zeuge G.________ bei einer erneuten Befragung noch daran erinnern könnte, ob der Blinker gesetzt war oder nicht, ist fraglich.