Die Verantwortung für den Unfall im Sinne einer strafrechtlich relevanten Sorgfaltspflichtverletzung liegt somit nicht beim Beschuldigten. 8.2 Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe den Rechtsblinker nicht gesetzt, ändert an diesem Ergebnis nichts. Vorab ist festzuhalten, dass ein solcher Regelverstoss heute schwierig nachzuweisen sein dürfte. Der Beschuldigte selber gab unmittelbar nach dem Unfall zu Protokoll: «Vor dem Abbiegen blinkte ich, ich blinke immer». Der Beschwerdeführer demgegenüber machte erstmals in der schriftlichen Eingabe seines Anwalts vom 18. November 2019 geltend, der Beschuldigte habe nicht geblinkt.