So sagte jedenfalls der Zeuge G.________ aus: «Ich sah, dass der Fahrradfahrer den Fahrzeuglenker ansah und hörte, dass er ihm etwas zurief. Ich sah jedoch nicht in welche Richtung der Fahrzeuglenker schaute. Im nächsten Moment stürzte das Fahrrad zu Boden (...).» Es ist nicht erstellt (und lässt sich auch nicht mehr erstellen), dass der Beschuldigte die Zurufe gehört und danach überhaupt noch die Möglichkeit gehabt hätte, rechtzeitig zu reagieren. Die Verantwortung für den Unfall im Sinne einer strafrechtlich relevanten Sorgfaltspflichtverletzung liegt somit nicht beim Beschuldigten.