Der Beschuldigte musste mit einem derartigen Regelverstoss, d.h. dem Befahren der Gegenfahrbahn durch den Beschwerdeführer, nicht rechnen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann ihm daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, den Fahrradfahrer nicht bemerkt und damit nicht die nötige Aufmerksamkeit im Strassenverkehr aufgewendet zu haben. Zwar wollte der Beschwerdeführer mit lautem Zurufen die Kollision noch verhindern. Offenbar kam diese Warnung aber zu spät. So sagte jedenfalls der Zeuge G.________ aus: «Ich sah, dass der Fahrradfahrer den Fahrzeuglenker ansah und hörte, dass er ihm etwas zurief.