5 Bei diesem Beweisergebnis war es der Beschwerdeführer, welcher durch das regelwidrige Befahren der linken Fahrbahnhälfte beim Linksabbiegen den Unfall zu verantworten hatte. Sein Verhalten hatte für den Beschwerdeführer denn auch eine entsprechende Strafanzeige zur Folge (Verfahren BJS 19 26845). Der Beschuldigte musste mit einem derartigen Regelverstoss, d.h. dem Befahren der Gegenfahrbahn durch den Beschwerdeführer, nicht rechnen.