Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche ein Abweichen vom objektiven Bericht des UTD rechtfertigten würden. Insbesondere ist als erstellt zu erachten, dass die Fotografien sowohl die Endlage der Unfallfahrzeuge als auch den Kollisionszeitpunkt wiedergeben.