Der Zeuge sagte nämlich, der Beschwerdeführer sei «kurvenschneidend» nach links abgebogen und direkt auf das Fahrzeug des Beschuldigten zugefahren. Dass der Beschwerdeführer sein Fahrrad auf die Gegenfahrbahn gelenkt hatte, sagt er im Übrigen selber. Der Zusammenstoss ereignete sich somit auf der Fahrbahnhälfte des Beschuldigten. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche ein Abweichen vom objektiven Bericht des UTD rechtfertigten würden.