34 Abs. 1 SVG ausserhalb seiner rechten Fahrbahnhälfte, da er die Kurve «geschnitten» hatte. Demgegenüber befand sich der Beschuldigte unbestrittenermassen auf seiner Fahrbahnhälfte und war offensichtlich in Begriff, auf seiner Spur bleibend nach rechts abzubiegen. Dies zeigt sich eindrücklich anhand der Aufnahmen vom Unfallort und ergibt sich zusätzlich aus den Aussagen des Zeugen G.________ unmittelbar nach dem Vorfall. Der Zeuge sagte nämlich, der Beschwerdeführer sei «kurvenschneidend» nach links abgebogen und direkt auf das Fahrzeug des Beschuldigten zugefahren.