8. 8.1 Relevant für die Beurteilung einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten sind folgende, bereits von der Staatsanwaltschaft getroffenen Feststellungen: Gemäss Bericht des Unfalltechnischen Diensts der Kantonspolizei Bern (nachfolgend: UTD) vom 5. November 2019 befand sich der Beschwerdeführer im Kollisionszeitpunkt beim Linksabbiegen entgegen den Vorgaben von Art. 34 Abs. 1 SVG ausserhalb seiner rechten Fahrbahnhälfte, da er die Kurve «geschnitten» hatte.