34 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeuglenker, der seine Fahrtrichtung ändern will, sei es zum Abbiegen, Überholen, Einspuren oder Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Wer nach links abbiegen will, hat gegen die Strassenmitte zu halten (Art. 36 Abs. 1 SVG). Auf Strassenverzweigungen ohne Kennzeichnung hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG). Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3 SVG)