_ habe riskieren wollen. Nebst der fehlenden Richtungsanzeige wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten vor, dem Verkehr nicht die situativ gebotene Aufmerksamkeit geschenkt und seinen Wagen nicht rechtzeitig angehalten zu haben. Gemäss eigenen Angaben habe der Beschuldigte den ihm entgegenkommenden Radfahrer vor der Kollision nämlich gar nicht gesehen. 7. Die (von beiden Beteiligten) zu beachtende Sorgfalt ergibt sich vorliegend aus der Strassenverkehrsgesetzgebung. Gemäss Art. 39 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ist jede Richtungsänderung mit dem Richtungsanzeiger