6. Der Beschwerdeführer bringt in tatsächlicher Hinsicht vor, der Beschuldigte habe keinen Richtungsanzeiger gesetzt, weshalb er, der Beschwerdeführer, habe davon ausgehen dürfen, dass das Fahrzeug die Kreuzung in Geradeausfahrt überqueren und ihm als von rechts kommendem Fahrzeug den Vortritt gewähren werde. Als er bemerkt habe, dass der Beschuldigte wider Erwarten nicht angehalten habe, habe er mit lautstarken Zurufen auf sich aufmerksam gemacht und sein Fahrrad an den linken Fahrbahnrand gelenkt, um eine Kollision mit dem vermeintlich geradeaus fahrenden PW zu verhindern.