3 und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_261/2018 vom 28. Januar 2019 E. 5.1). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs.