Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder nicht darauf Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung voraus. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat die mit seinem Verhalten bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können