Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 397 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. November 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 27. August 20 (BJS 19 29649) Erwägungen: 1. Am 21. September 2019 ereignete sich in Sutz ein Verkehrsunfall, bei dem A.________ als Lenker eines Personenwagens mit dem Fahrradfahrer B.________ kollidierte. Letzterer stellte am 15. November 2020 Strafantrag gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen fahrlässiger Körperverletzung. Am 27. August 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren ein. Gegen die Einstellung erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. September 2020 Beschwer- de. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zu dessen Weiterführung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Die Generalstaats- anwaltschaft bezog am 23. Oktober 2020 zur Beschwerde Stellung und beantragte dabei deren kostenfällige Abweisung. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Gegen eine Einstellungsverfügung können die Parteien innert zehn Tagen Be- schwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Geschädigten des streitigen Unfallereignisses. Er hat sich als Strafkläger am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt. Damit verfügt er über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung und ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetre- ten. 3. Folgende Elemente des Unfallhergangs vom 21. September 2019 sind unbestritten: Der Beschwerdeführer fuhr mit seinem Fahrrad auf dem Kürzegrabenweg in Sutz von der Hauptstrasse herkommend Richtung Strandweg. Bei der nächsten Kreu- zung (mit Rechtsvortritt) wollte er links in den Wannenbrettweg abbiegen. Zu die- sem Zweck spurte er auf der Mitte der Fahrbahn ein. Gleichzeitig näherte sich vom Wannenbrettweg her der Beschuldigte und wollte nach rechts in den Kürzegraben- weg abbiegen. Während dieses Manövers kam es zur Kollision zwischen den bei- den Verkehrsteilnehmern: Der Beschwerdeführer touchierte die rechte Fahrzeug- front des Beschuldigten und stürzte zu Boden. Dabei gerieten er und sein Fahrrad unter den Personenwagen des Beschuldigten und er erlitt verschiedene Verletzun- gen an den Beinen. Beide Fahrzeuge waren im Kollisionszeitpunkt langsam unter- wegs. 2 4. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Ankla- ge rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staats- anwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verur- teilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtli- chen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1002/2017 vom 23. März 2018 E. 2.4.1). 5. Nach Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR. 311.0) wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2 der Be- stimmung). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhal- tens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder nicht darauf Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht be- achtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körper- verletzung setzt somit das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung voraus. Sorg- faltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat die mit seinem Verhalten bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können 3 und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorg- falt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_261/2018 vom 28. Januar 2019 E. 5.1). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müs- sen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Fra- ge gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten als Mitursache hinzutre- ten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs er- scheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Ver- halten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2; je mit Hinweisen). Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflicht- gemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Er- folgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2; je mit Hinweisen). 6. Der Beschwerdeführer bringt in tatsächlicher Hinsicht vor, der Beschuldigte habe keinen Richtungsanzeiger gesetzt, weshalb er, der Beschwerdeführer, habe davon ausgehen dürfen, dass das Fahrzeug die Kreuzung in Geradeausfahrt überqueren und ihm als von rechts kommendem Fahrzeug den Vortritt gewähren werde. Als er bemerkt habe, dass der Beschuldigte wider Erwarten nicht angehalten habe, habe er mit lautstarken Zurufen auf sich aufmerksam gemacht und sein Fahrrad an den linken Fahrbahnrand gelenkt, um eine Kollision mit dem vermeintlich geradeaus fahrenden PW zu verhindern. Er habe sich spontan für ein Ausweichmanöver nach links entschieden, weil er bereits längere Zeit auf der Strassenmitte eingespurt ge- wesen sei und keine Kollision mit dem rechts hinter ihm fahrenden Fahrzeug des Zeugen G.________ habe riskieren wollen. Nebst der fehlenden Richtungsanzeige wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten vor, dem Verkehr nicht die situativ gebotene Aufmerksamkeit geschenkt und seinen Wagen nicht rechtzeitig angehal- ten zu haben. Gemäss eigenen Angaben habe der Beschuldigte den ihm entge- genkommenden Radfahrer vor der Kollision nämlich gar nicht gesehen. 7. Die (von beiden Beteiligten) zu beachtende Sorgfalt ergibt sich vorliegend aus der Strassenverkehrsgesetzgebung. Gemäss Art. 39 Abs. 1 des Strassenverkehrsge- setzes (SVG; SR 741.01) ist jede Richtungsänderung mit dem Richtungsanzeiger 4 oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben. Die Zeichenge- bung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG). Er muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichts- pflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG) und seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahn- hälfte fahren (Art. 34 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeuglenker, der seine Fahrtrichtung ändern will, sei es zum Abbiegen, Überholen, Einspuren oder Wechseln des Fahr- streifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Wer nach links abbiegen will, hat ge- gen die Strassenmitte zu halten (Art. 36 Abs. 1 SVG). Auf Strassenverzweigungen ohne Kennzeichnung hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG). Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeu- gen der Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3 SVG) 8. 8.1 Relevant für die Beurteilung einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung des Be- schuldigten sind folgende, bereits von der Staatsanwaltschaft getroffenen Feststel- lungen: Gemäss Bericht des Unfalltechnischen Diensts der Kantonspolizei Bern (nachfolgend: UTD) vom 5. November 2019 befand sich der Beschwerdeführer im Kollisionszeitpunkt beim Linksabbiegen entgegen den Vorgaben von Art. 34 Abs. 1 SVG ausserhalb seiner rechten Fahrbahnhälfte, da er die Kurve «geschnitten» hat- te. Demgegenüber befand sich der Beschuldigte unbestrittenermassen auf seiner Fahrbahnhälfte und war offensichtlich in Begriff, auf seiner Spur bleibend nach rechts abzubiegen. Dies zeigt sich eindrücklich anhand der Aufnahmen vom Un- fallort und ergibt sich zusätzlich aus den Aussagen des Zeugen G.________ unmit- telbar nach dem Vorfall. Der Zeuge sagte nämlich, der Beschwerdeführer sei «kur- venschneidend» nach links abgebogen und direkt auf das Fahrzeug des Beschul- digten zugefahren. Dass der Beschwerdeführer sein Fahrrad auf die Gegenfahr- bahn gelenkt hatte, sagt er im Übrigen selber. Der Zusammenstoss ereignete sich somit auf der Fahrbahnhälfte des Beschuldigten. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche ein Abweichen vom objektiven Bericht des UTD rechtfertigten würden. Insbesondere ist als erstellt zu erachten, dass die Fotografien sowohl die Endlage der Unfallfahrzeuge als auch den Kollisionszeitpunkt wiedergeben. 5 Bei diesem Beweisergebnis war es der Beschwerdeführer, welcher durch das re- gelwidrige Befahren der linken Fahrbahnhälfte beim Linksabbiegen den Unfall zu verantworten hatte. Sein Verhalten hatte für den Beschwerdeführer denn auch eine entsprechende Strafanzeige zur Folge (Verfahren BJS 19 26845). Der Beschuldig- te musste mit einem derartigen Regelverstoss, d.h. dem Befahren der Gegenfahr- bahn durch den Beschwerdeführer, nicht rechnen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann ihm daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, den Fahrradfahrer nicht bemerkt und damit nicht die nötige Aufmerksamkeit im Stras- senverkehr aufgewendet zu haben. Zwar wollte der Beschwerdeführer mit lautem Zurufen die Kollision noch verhin- dern. Offenbar kam diese Warnung aber zu spät. So sagte jedenfalls der Zeuge G.________ aus: «Ich sah, dass der Fahrradfahrer den Fahrzeuglenker ansah und hörte, dass er ihm etwas zurief. Ich sah jedoch nicht in welche Richtung der Fahrzeuglenker schaute. Im nächsten Moment stürzte das Fahrrad zu Boden (...).» Es ist nicht erstellt (und lässt sich auch nicht mehr erstellen), dass der Beschuldigte die Zurufe gehört und danach überhaupt noch die Möglichkeit gehabt hätte, rechtzeitig zu reagieren. Die Verantwortung für den Unfall im Sinne einer strafrechtlich relevanten Sorgfaltspflichtverletzung liegt somit nicht beim Beschuldigten. 8.2 Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe den Rechtsblinker nicht gesetzt, ändert an diesem Ergebnis nichts. Vorab ist festzuhalten, dass ein solcher Regelverstoss heute schwierig nachzuweisen sein dürfte. Der Beschuldigte selber gab unmittelbar nach dem Unfall zu Protokoll: «Vor dem Abbiegen blinkte ich, ich blinke immer». Der Beschwerdeführer demgegenüber machte erstmals in der schriftli- chen Eingabe seines Anwalts vom 18. November 2019 geltend, der Beschuldigte habe nicht geblinkt. Ob sich der Zeuge G.________ bei einer erneuten Befragung noch daran erinnern könnte, ob der Blinker gesetzt war oder nicht, ist fraglich. 6 Selbst wenn dem Beschuldigten eine fehlende Richtungsanzeige nachgewiesen werden könnte, liesse sich damit jedoch kein Fahrlässigkeitsdelikt begründen. Es kann in diesem Zusammenhang integral auf die Ausführungen der Generalstaats- anwaltschaft verwiesen werden: «Auch diese nachträglich eingebrachte Variante erklärt je- doch nicht nachvollziehbar, weshalb sich B.________ derart weit in die Fahrspur von A.________ be- gab. Sowohl das Fahrrad als auch das Auto fuhren mit langsamer Geschwindigkeit. Der Beschwerde- führer hätte somit einfach abbremsen können, als er das fahrende Auto bemerkte. Dies war aber nicht einmal nötig, blieb A.________ beim Abbiegen doch stets auf seiner eigenen Fahrspur. Somit hätte dieses Manöver für B.________ gar keine Kollisionsgefahr beinhaltet, wenn dieser wie behauptet nur auf seiner eigenen Fahrbahnhälfte eingespurt gewesen wäre. In diesem Fall hätte für B.________ auch nie Anlass bestanden, derart weit nach links auszuweichen. Eine Kollisionsgefahr und damit Grund, nach links auszuweichen, ist eben nur dann plausibel, wenn sich B.________ schon vor dem Abbiegen des Autos auf dessen Spur befunden hat. Dies ist auch die einzig nachvollziehbare Er- klärung für den im Bericht des UTD festgehaltenen Kollisionspunkt. Demnach kollidierte B.________ noch vor Erreichen der Kreuzung mit der rechten Autofront von A.________.» Diese Überlegungen überzeugen. Für den Beschuldigten fehlt es somit an der Vor- hersehbarkeit und der Vermeidbarkeit der Kollision. Unabhängig davon, ob er den Blinker gesetzt hatte oder nicht, musste er schlechthin nicht damit rechnen, dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Linksabbiegemanöver frontal auf die Ge- genfahrbahn, wo er nichts zu suchen hatte, begeben würde. Das Verhalten des Beschwerdeführers drängt ein allfällig unterlassenes Blinken des Beschuldigten in den Hintergrund, womit die Adäquanz zu verneinen ist. Auch wäre die Kollision vermutlich nicht vermeidbar gewesen, da der Beschwerdeführer eben bereits vor dem Abbiegen des Autos auf dessen Spur gewechselt hatte. Alles in allem kann dem Beschuldigten demzufolge keine pflichtwidrige Unvorsich- tigkeit, wie sie der Tatbestand von Art. 125 StGB verlangt, vorgeworfen werden. 8.3 «Zur gehörigen Erhärtung des Tatsachenfundaments» beantragt der Beschwerde- führer Befragungen des Zeugen G.________, des Beschuldigten und von sich sel- ber. Mit diesem Antrag ist er nicht zu hören. Die entscheidende Tatsache, nämlich, dass der Beschwerdeführer selber mit seinem Fahrrad regelwidrig die Gegenfahrbahn befuhr, ist durch die vorhandenen Beweismittel, insbesondere den Bericht des UTD vom 5. November 2019 und die Angaben des Zeugen G.________ hinreichend er- stellt. Dieses Beweisergebnis steht auch mit seinen Ausführungen in der Be- schwerde, wonach er an den linken Fahrbahnrand habe ausweichen wollen, und seinen eigenen Angaben direkt nach dem Vorfall (die er gemäss Unfallaufnahme- protokoll in der Woche nach dem Unfall nochmals durchlesen konnte und für richtig befand) grösstenteils im Einklang. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern weitere Befragungen am Ergebnis, wonach dem Beschuldigten keine Sorgfaltspflichtverlet- zung angelastet werden kann, etwas ändern würden. Den Beweisanträgen wird daher nicht stattgegeben. 9. Nach dem Gesagten überwiegt die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs die Wahr- scheinlichkeit einer Verurteilung des Beschuldigten klar. Unter diesen Vorausset- zungen ist die Einstellung des Verfahrens mit den Vorgaben von Art. 319 Abs. 1 7 StPO vereinbar und entsprechend nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 10. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 11. Der Beschuldigte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen, wes- halb ihm keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sein können. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 27. November 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9