Die Haftdauer erscheint als verhältnismässig, zumal die Staatsanwaltschaft am 7. September 2020 beim Regionalgericht in Dreierbesetzung Anklage erhoben hat. Am 6. Dezember 2020 wird der gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Freiheitsentzug insgesamt rund neun Monate betragen, sich mithin noch unter dem Strafmass bewegen, welches der Beschwerdeführer im Falle der rechtskräftigen Verurteilung zu gewärtigen hätte. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das urteilende Gericht legt die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).