7 droht nicht zuletzt aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen nach wie vor eine empfindliche Sanktion. Angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten fällt die Gesamtheit der bisherigen Haftdauer und derjenigen der bis am 6. Dezember 2020 bewilligten Sicherheitshaft nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle der Verurteilung zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion. Die Haftdauer erscheint als verhältnismässig, zumal die Staatsanwaltschaft am 7. September 2020 beim Regionalgericht in Dreierbesetzung Anklage erhoben hat.