Wie gesehen hat der Beschwerdeführer gegen die ursprünglich angeordneten Ersatzmassnahmen in selbstverschuldeter Weise verstossen. Die Akten lassen des Weiteren keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen, die die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge haben müsste. Der Beschwerdeführer befindet sich seit insgesamt rund sieben Monaten in Haft. Darüber hinaus hatte er sich während rund eineinhalb Monaten Ersatzmassnahmen zu unterziehen. Ihm werden wie gesehen diverse Delikte vorgeworfen und es