b und Art. 227 Abs. 5 Satz 2 StPO aufzuheben sind, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Geeignete und hier konkret anwendbare Ersatzmassnahmen, welche die Wiederholungsgefahr zu bannen vermöchten, sind unter Verweis auf den Haftanordnungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Juni 2020 (KZM 20 731, S. 9 f.] keine ersichtlich. Wie gesehen hat der Beschwerdeführer gegen die ursprünglich angeordneten Ersatzmassnahmen in selbstverschuldeter Weise verstossen.