KZM 20 731); dies insbesondere betreffend das aktenkundige Verhalten des Beschwerdeführers unter Alkoholeinfluss sowie die bei ihm bestehende Alkoholproblematik. Diese geben ernsthaften Anlass zur Befürchtung, dass er in Freiheit weitere Straftaten – insbesondere wiederum Körperverletzungen als schwere Delikte im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO – begehen würde. 4.6 Nach dem Gesagten besteht Wiederholungsgefahr im Sinne des Gesetzes.