Da die Entlassung aus der Untersuchungshaft in Anbetracht der beim Beschwerdeführer bestehenden Wiederholungsgefahr nur zu verantworten war, solange Gewähr bestand, dass er sich zu 100 Prozent an die Ersatzmassnahmen hielt, führte die eigenmächtige und eigenverantwortliche Missachtung derselben korrekterweise zur erneuten Verhaftung wegen Wiederholungsgefahr. Es handelt sich bei der Verhaftung nicht um das schlichte «Sanktionieren» eines geringfügigen Verstosses, wie die Verteidigung in der Beschwerdeschrift unter Ziff. III. B. 9. fälschlicherweise behauptet. In Bezug auf die Argumentation unter Ziff.