6 Zwangsmassnahmengerichts gewesen. An diesem Auflageverstoss vermag auch nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer abgesehen davon während des Aufenthalts im PZM offenbar wohlverhalten hatte. Da die Entlassung aus der Untersuchungshaft in Anbetracht der beim Beschwerdeführer bestehenden Wiederholungsgefahr nur zu verantworten war, solange Gewähr bestand, dass er sich zu 100 Prozent an die Ersatzmassnahmen hielt, führte die eigenmächtige und eigenverantwortliche Missachtung derselben korrekterweise zur erneuten Verhaftung wegen Wiederholungsgefahr.