Dem Beschwerdeführer war vielmehr bewusst, dass er sich an die Ersatzmassnahmen zu halten hatte und das Nichteinhalten derselben zur erneuten Verhaftung führen würde (vgl. EV Beschwerdeführer vom 2. April 2020, Z. 77-95 [KZM 20 501]). Dennoch hat er in der Zeit vom 20. bis am 22. Juni 2020 unstrittig gegen die Auflage verstossen, sich im PZM gemäss ärztlichen Anweisungen behandeln zu lassen und keinen Alkohol zu trinken. Der Aufenthalt im PZM war im Übrigen nicht «freiwillig», sondern eine Auflage des