Nachdem die Staatsanwaltschaft am 13. Februar 2020 (siehe pag. 805) von diesem Vorfall Kenntnis erhalten hatte, erliess sie am 19. Februar 2020 einen Festnahmebefehl (siehe pag. 106). Dieser führte am 4. März 2020 zur Verhaftung des Beschwerdeführers. Inwiefern von einer Wiederholungsgefahr keine Rede gewesen sein soll, wie die Verteidigung in der Beschwerdeschrift unter Ziff. III. B. 7. im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Verhaftung des Beschwerdeführers behauptet, ist nicht erkennbar. Dem Beschwerdeführer war vielmehr bewusst, dass er sich an die Ersatzmassnahmen zu halten hatte und das Nichteinhalten derselben zur erneuten Verhaftung führen würde (vgl.