Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen (siehe KZM 20 501, S. 3). Die Behauptung der Verteidigung, es habe nach Meinung der Staatsanwaltschaft keine Wiederholungsgefahr bestanden, ist mithin aktenwidrig (vgl. dazu auch den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2020 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft und Anordnung von Ersatzmassnahmen, insbesondere Ziff. 2 und 4 [KZM 20 501]). Die ungünstige Rückfallprognose ist zu bejahen. Korrekt ist indes, dass nach der Anzeige vom 11. Februar 2020 (betreffend einen Vorfall vom 27. November 2019) keine weiteren Anzeigen gegen den Beschwerdeführer eingelangt sind. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 13. Februar 2020 (siehe pag.