Eine Haftdauer von zwei Monaten wurde mit Blick auf die Ausprägung der Wiederholungsgefahr und die Zahl und Natur der anstehenden Untersuchungsschritte als vorerst genügend erachtet, um die Ermittlungshandlungen und allfällige Schritte zur Umsetzung risikovermindernder Ersatzmassnahmen gedeihen zu lassen. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereit erklärte, sich einer Behandlung in der psychiatrischen Klinik Münsingen (PZM) zu unterziehen und er sich mit den weiteren in der Einvernahme vom 2. April 2020 in Aussicht gestellten Ersatzmassnahmen einverstanden erklärte, ermöglichte es, ihn am 6. Mai 2020 gestützt auf die vom Zwangsmassnahmengericht am 4. Mai 2020 angeordneten