Im Weiteren führte es aus, entgegen der Auffassung der Verteidigung würden zurzeit keine Ersatzmassnahmen vorliegen, welche die Wiederholungsgefahr zu bannen vermöchten. Insbesondere wäre für den Beschwerdeführer so oder anders ein strenges Setting mit sozialer und medizinischer Betreuung sowie Bewährungshilfe zu installieren. Eine Haftdauer von zwei Monaten wurde mit Blick auf die Ausprägung der Wiederholungsgefahr und die Zahl und Natur der anstehenden Untersuchungsschritte als vorerst genügend erachtet, um die Ermittlungshandlungen und allfällige Schritte zur Umsetzung risikovermindernder Ersatzmassnahmen gedeihen zu lassen.