Das Zwangsmassnahmengericht hatte im Entscheid vom 6. März 2020 die Wiederholungsgefahr mit Blick auf die einschlägigen Vorstrafen und -taten (siehe bzgl. schwerer Vorstrafen den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2020 [pag. 1172 f.]), die Rückfälligkeit nach der Haftentlassung vom 22. Mai 2019 und die Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers respektive dessen wiederholt übermässigen Alkoholkonsum klar bejaht (KZM 20 295, S. 7 f.). Im Weiteren führte es aus, entgegen der Auffassung der Verteidigung würden zurzeit keine Ersatzmassnahmen vorliegen, welche die Wiederholungsgefahr zu bannen vermöchten.