III. A.1. der Beschwerdeschrift ausführt, das Zwangsmassnahmengericht habe die Ausprägung der Wiederholungsgefahr als nicht sehr gross erkannt und deshalb, entgegen des Haftantrags, nur zwei Monate Untersuchungshaft angeordnet, kann dieser Argumentation so nicht gefolgt werden. Das Zwangsmassnahmengericht hatte im Entscheid vom 6. März 2020 die Wiederholungsgefahr mit Blick auf die einschlägigen Vorstrafen und -taten (siehe bzgl. schwerer Vorstrafen den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2020 [pag.