5 existiert mithilfe der Ersatzmassnahmen ein milderes Mittel (als der Freiheitsentzug), um die Wiederholungsgefahr bannen zu können. Wenn der Beschwerdeführer in Ziff. III. A.1. der Beschwerdeschrift ausführt, das Zwangsmassnahmengericht habe die Ausprägung der Wiederholungsgefahr als nicht sehr gross erkannt und deshalb, entgegen des Haftantrags, nur zwei Monate Untersuchungshaft angeordnet, kann dieser Argumentation so nicht gefolgt werden.