Er scheint den Unterschied zwischen einer Haftentlassung wegen fehlender Wiederholungsgefahr und einer Entlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (hier in Form von Auflagen) nach wie vor zu verkennen. Folgendes sei erneut klargestellt: Bei Letzterer besteht der besondere Haftgrund – hier die Wiederholungsgefahr – nach wie vor, jedoch