Lägen keine Haftgründe vor und sei die Verurteilung unsicher, sei Haft unverhältnismässig. 4.4 Die Staatsanwaltschaft entgegnet im Kern, es sei unerfindlich, inwiefern – wie die Verteidigung im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Verhaftung des Beschwerdeführers behaupte – von einer Wiederholungsgefahr keine Rede sein soll. Es habe stets Wiederholungsgefahr vorgelegen. 4.5 Was der Beschwerdeführer vorträgt, zielt ins Leere. Er scheint den Unterschied zwischen einer Haftentlassung wegen fehlender Wiederholungsgefahr und einer Entlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (hier in Form von Auflagen) nach wie vor zu verkennen.