Weder die Staatsanwaltschaft noch das Zwangsmassnahmengericht würden den Versuch unternehmen, Kriterien aufzudecken, die eine Wiederholungsgefahr für schwere Verbrechen oder Vergehen ernsthaft befürchten liessen. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen angeblicher Verstösse «gegen das Strafgesetz» seien alles andere als sicher, was insb. die schwersten Vorwürfe betreffe. Lägen keine Haftgründe vor und sei die Verurteilung unsicher, sei Haft unverhältnismässig.