Ein Haftgrund liege nicht vor. Wenn nach Meinung der Staatsanwaltschaft keine Wiederholungsgefahr mehr bestanden habe, und eine weitere Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen gewesen sei, müsse eine Rückversetzung in die «unrechtmässige Untersuchungshaft» sowie die anschliessende Sicherheitshaft erst recht rechtswidrig sein. Weder die Staatsanwaltschaft noch das Zwangsmassnahmengericht würden den Versuch unternehmen, Kriterien aufzudecken, die eine Wiederholungsgefahr für schwere Verbrechen oder Vergehen ernsthaft befürchten liessen.