Der Beschwerdeführer sei entlassen worden und habe eine freiwillige Therapie angefangen. Selbst nach Meinung der Staatsanwaltschaft habe also keine Wiederholungsgefahr bestanden. In der Therapie habe sich der Beschwerdeführer wohl verhalten. Der einzige Verstoss gegen die Klinikregeln, kurz vor der Entlassung aus der stationären Behandlung, habe zu einer Rückversetzung in die Untersuchungshaft geführt. Die aktuelle Haft sei bloss eine Strafe wegen dieses geringfügigen Verstosses. Ein Haftgrund liege nicht vor.