4.3 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, selbst das Zwangsmassnahmengericht habe ursprünglich erkannt, dass die Ausprägung der angeblichen Wiederholungsgefahr nicht sehr gross sei. Es habe deshalb nur zwei Monate Untersuchungshaft angeordnet. Am 6. Mai 2020 sei der Beschwerdeführer entlassen worden und habe eine freiwillige Suchtbehandlung angetreten; dies mit der Auflage, sich an die Weisungen der Klinik zu halten. Am 22. Juni 2020 sei er erneut verhaftet worden, weil er nach einem bewilligten Ausgang zu spät in die Klinik zurückgekehrt sei.